Vielmehr ist der Straf- und Zivilklägerin, welche mit der Drohung einen plausiblen Grund für ihren Auszug nannte, Glauben zu schenken. Nicht folgerichtig erscheint demgegenüber, dass die Straf- und Zivilklägerin Wochen nach ihrem Auszug und im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall eine solche Drohung überhaupt erwähnen würde, wenn sich der Vorfall nicht wie beschrieben zugetragen hätte. Der Abstand zum Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellt und mit der angezeigten zweiten Drohung hätte sie ihn bereits genügend belastet, wäre dies ihr Ziel gewesen.