Die Straf- und Zivilklägerin zog in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten an einem Samstag, nachdem sie nach ihrer Arbeit nach Hause gegangen war, aus der gemeinsamen Wohnung aus. Dass dies grundlos geschehen sein soll, wie der Beschuldigte beschrieb (und noch ausschmückte, er habe an diesem Tag ihr Lieblingsessen, nämlich «klein geschnittene Potatoes», gekocht), ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist der Straf- und Zivilklägerin, welche mit der Drohung einen plausiblen Grund für ihren Auszug nannte, Glauben zu schenken.