Sie gab zudem an, er habe bereits mehrfach mit einer Kindesentführung gedroht, was mit ihren Aussagen im eingestellten Verfahren korreliert (Z. 146 ff. und 250 f.). Dieselbe Drohung soll der Beschuldigte im Übrigen auch gegenüber dem Bruder der Straf- und Zivilklägerin ausgestossen haben, was dieser zumindest im zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellten Verfahren PEN 19 581 behauptet hat (pag. 649 Z. 38 f.). Die Straf- und Zivilklägerin zog in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten an einem Samstag, nachdem sie nach ihrer Arbeit nach Hause gegangen war, aus der gemeinsamen Wohnung aus.