104 Z. 101, Z. 198 ff. eingestelltes Verfahren). Die Aussage vermag sodann die ansonsten konstanten und in ihrer Gesamtbetrachtung glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften. So stimmten auch ihre oberinstanzlichen Aussagen mit ihren früheren überein, wonach er sie angeschrien und geschubst habe und sie nach dem betreffenden Vorfall aus der Wohnung ausgezogen sei (pag. 1072 Z. 22 ff.). Sie gab zudem an, er habe bereits mehrfach mit einer Kindesentführung gedroht, was mit ihren Aussagen im eingestellten Verfahren korreliert (Z. 146 ff. und 250 f.).