34 ohrfeigen (pag. 743, Z. 35). Oberinstanzlich hat sie eine Ohrfeige sodann nicht mehr erwähnt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ohrfeige nicht übereinstimmend geschildert wurde. Diese Unklarheit ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine solche Tätlichkeit nicht angeklagt ist.