Meine Frau schaut oft IS Videos im Internet»). Das einzige, was er über den 7. November 2016, Tag des angeblichen zweiten Vorfalls, erzählt, ist einerseits eine Verunglimpfung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin sowie andererseits nachweislich falsch: So gab er am 16. November 2016 gegenüber der Polizei an, am 7. November 2016 seien der Onkel seines Freundes sowie sein Cousin nach 20:00 Uhr für ein Gespräch zu seinen Schwiegereltern nach I.________(Ortschaft) gegangen. Die Straf- und Zivilklägerin habe nach Angabe des Cousins an diesem Gespräch teilgenommen und sei angeblich unanständig dem Cousin gegenüber gewesen (pag.