12.3. Allgemeine Beweiswürdigung Vorab kann für die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Parteien im Wesentlichen auf E 11.3. hiervor verwiesen werden. Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, gerade was die schwierige Beziehung mit dem Beschuldigten sowie dessen impulsive Art angeht, als glaubhaft. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin Drohungen bereits im Jahr 2015 im Verfahren wegen häuslicher Gewalt erwähnte und der Beschuldigte auch dem Bruder der Straf- und Zivilklägerin gedroht haben soll (vgl. das Verfahren BJS 21 4105 resp. PEN 19 581).