2.2. der Anklageschrift; gestische Todesdrohung [«Kehlenschnitt»] aus dem Fahrzeug heraus) begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass «eine Situationsverkennung aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation ernsthaft in Erwägung gezogen werden [muss], zumal sich die [Straf- und Zivilklägerin] nicht mehr daran erinnern konnte, wie sie zur Polizeiwache gefahren [ist], also zumindest partiell eine retrograde Amnesie geltend machte». Die von der Straf- und Zivilklägerin im Laufe des Verfahrens beschriebenen örtlichen Verhältnisse konnte die Vorinstanz schliesslich nicht nachvollziehen.