KESB, gemäss welchem sie gegenüber AC.________ eine Kindswohlgefährdung durch den Beschuldigten nachträglich nicht als gross eingeschätzt habe. Dies stelle die Hypothese einer (unbewussten) Aggravation ernsthaft zur Diskussion. Die Aussagen des Beschuldigten taxierte die Vorinstanz wiederum als nicht überzeugend und als weder für noch gegen den Vorwurf sprechend. Den Freispruch bezüglich des zweiten Sachverhalts (Ziff.