12.2. Erwägungen der Vorinstanz Bezüglich der Drohung gemäss Ziff. 2.1. der Anklageschrift (Drohung mit dem Tod und der Kindesentführung) erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die der Drohung zugrundeliegenden Auseinandersetzung seien nicht konstant, zumal sie drei verschiedene Versionen geschildert habe. Zudem bestehe auch bei diesem Vorwurf die Tendenz der Straf- und Zivilklägerin, zuerst etwas zu behaupten und bei Nachfrage zu relativieren. Ferner widersprächen ihre Aussagen dem Abklärungsbericht KESB, gemäss welchem sie gegenüber AC.