Der Vollständigkeit halber ist abschliessend zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall mit dem Hochzeitsspiegel – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nie mit den sexuellen Handlungen in Verbindung brachte. Die diesbezüglichen Aussagen enthalten damit keinen Widerspruch bzw. hat sie die Sachbeschädigung in keiner Erzählung in die Vergewaltigung eingebettet. 11.6. Fazit Im Ergebnis folgt die Kammer den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind erstellt.