Letzteres ist auch insofern beachtlich, als es sich um zwei weit in der Vergangenheit liegende Vorfälle sowie gemäss ihren glaubhaften Aussagen um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge handelte. Aus dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin zunächst nichts von den sexuellen Übergriffen erzählte, solche vielmehr sogar abstritt, kann – wie bereits ausgeführt – nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sie konnte diese Zäsur nachvollziehbar erklären: Das Sexualleben mit dem Beschuldigten war für sie stets schambehaftet und ein Tabuthema.