121 Z. 344 f.). Dies spricht indes nicht gegen die Straf- und Zivilklägerin, haben doch beide Vorfälle im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden, wobei ein Liegen auf dem Rücken, Fixieren und Öffnen der Beine des Opfers auch in ähnlichen Fällen häufig geschilderte Vorgehensweisen sind. Es ist ferner nicht ersichtlich, welche weiteren Details die Straf- und Zivilklägerin noch hätte schildern sollen, zumal ihre Erzählungen bereits detailreich waren und