Aggravationstendenzen sind gerade nicht zu erkennen. Ausserdem passt auch dieser zweite Vorfall zu den bereits dargelegten Kräfteverhältnissen und waren auch diese Schilderungen von Gefühlsäusserungen wie Weinen begleitet. Die zwei angeklagten Sachverhalte sind, wie die Vorinstanz erwog, zwar tatsächlich ähnlich abgelaufen, aber keineswegs gleich: Beim ersten Vorfall hat sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Beischlaf vorbereiten sollen, beim zweiten nicht. Beim ersten trug sie Jeans und ein Oberteil. Die Jeans wurden abgezogen, das Oberteil nicht.