Das Eindringen habe ihr weh getan. Wenn man kämpfe und nicht wolle, in dem Moment sei das wie Holz, man spüre es gar nicht, also innen schon. Aber gegen seinen Willen, dass ja, dann tue das richtig weh (pag. 130, Z. 211-212). Die hiervor gemachten Ausführungen zum Verletzungsbild haben sodann auch hier Geltung. Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb Rötungen an der Hand und an den Beinen, wobei sie ausdrücklich erklärte, dass sie keine «richtigen Flecken» gehabt habe (pag. 122 Z. 374). Aggravationstendenzen sind gerade nicht zu erkennen.