Erstinstanzlich wurde sie zu diesem zweiten Vorfall nicht mehr im Detail befragt (pag. 747). Sowohl die Verhütung mit dem Hormonpflaster als auch die Abtreibung und der spätere Kinderwunsch des Beschuldigten wurden von diesem bestätigt. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte wiederum ausgefallene Details, Interaktionen, Gefühlsempfindungen und Komplikationen. Beim Abreissen des Hormonpflasters handelt es sich um ein passendes Detail, zumal der Sexualakt mit dem plötzlichen Kinderwunsch des Beschuldigten in Zusammenhang gestanden haben soll.