1072 Z. 6 ff.), passen indessen ins Bild. Es wären durchaus einfachere Geschehensabläufe und zielführendere Strategien für Falschbelastungen denkbar gewesen. Die vorliegende, zeitlich komplexe Schilderung der Geschehnisse spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.