Diese passen wiederum auf die von ihr beschriebene Fixierung. Die Straf- und Zivilklägerin hätte, zumal das Verletzungsbild im Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr zu rekonstruieren gewesen wäre, weitaus schlimmere Verletzungen behaupten können, hätte sie den Beschuldigten über Gebühr oder gar zu Unrecht belasten wollen. Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin würde es zudem keinen Sinn machen, eine erfundene Geschichte so weit in die Vergangenheit zurückzudatieren und sogleich in einen Zusammenhang mit der Hochzeit und der Abtreibung zu bringen, was eine unnötige chronologische Komplikation darstellt.