29 aufzustellen, um in ihrer Erzählung souveräner zu wirken. Dass sie indes die Erinnerungslücke geltend machte, weil ihr Fokus in diesem Moment auf der Gegenwehr gelegen sei, ist glaubhaft. Die Straf- und Zivilklägerin wollte offenbar schildern, wie es war. Sie beschrieb ferner ihre Gegenwehr im Detail und gab an, dass diese aufgrund der Kraftverhältnisse vergeblich war (pag.118 Z 203 f. und Z. 211 ff.; pag. 126 Z. 71 f.; pag. 746 Z. 37 ff.).