Dies steht wiederum im Einklang mit ihrer Erklärung, sie habe jeweils vor dem Beischlaf ein durchsichtiges Kleid oder gar nichts angezogen, um zu zeigen, dass sie es wolle (pag. 127 Z. 104), sowie seinen Ausführungen, wonach sie sich jeweils für den Sex vorbereitet habe und durchsichtige «Beischlafkleider» angezogen habe (pag. 161 Z. 90 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin gab aber auch nachvollziehbare Erinnerungslücken zu; so konnte sie sich etwa nicht mehr genau daran erinnern, was sie zueinander gesagt haben (pag. 118 Z. 232 f.) oder wusste nicht mehr, wie er ihr die Hosen ausgezogen hatte, ob mit den Füssen oder mit den Händen.