1079 Z. 37 ff.). Das aufbrausende Verhalten des Beschuldigten ist in den Akten genügend dokumentiert: Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2015 wurde er laut, weil ihm die Fragen nicht passten (Z. 166 ff.). Gemäss AC.________ habe er angegeben, er wisse, dass er rasch im-