163, Z. 182 ff.). Im eingestellten Verfahren will er die Kinderlaufhilfe beschädigt und den Besen mit dem Fuss getreten haben, die Sitzplatzmöbel aber gerade nicht (Z. 117 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er – gleich, nachdem er angegeben hatte, sie hätten sich nie gross gestritten, nur über kleine Sachen diskutiert, aber nicht aggressiv – an, er sei so wütend gewesen, dass er den Besen mit dem Fuss getreten und kaputtgemacht habe (pag. 756 Z. 16 ff.). Oberinstanzlich bestritt er schliesslich den Vorfall mit der Laufhilfe, bestätigte demgegenüber aber das Schlagen mit dem Besen (pag. 1079 Z. 37 ff.).