so habe er sich jeweils bedankt, wenn sie ihm eine Tasse oder ein Glas Wasser gebracht habe (pag. 153 Z. 99 ff.), oder andere Leute hätten ihn gefragt, weshalb er immer zu Hause sei, er habe aber einfach immer zu Hause sein wollen, wenn sie zu Hause war, es sei eine Liebesbeziehung gewesen, es sei nicht wie bei allen anderen gewesen (pag. 152 Z. 85 f.). Demgegenüber ist aktenkundig, dass der Beschuldigte, wie von der Straf- und Zivilklägerin beschrieben, aufbrausend sein kann. Im eingestellten Verfahren bestritt er dies zwar nicht, fand seine Wut aber nur verständlich, wenn seine Frau das Telefon nicht abnehme (Z. 157 ff.).