Dass er bis zuletzt nicht wissen wollte, weshalb die Straf- und Zivilklägerin damals ausgezogen ist (bspw. pag. 160 Z. 53; pag. 1078 Z. 15), und er, statt jemals nach einem Grund zu fragen, gesagt haben soll «okay du kannst gehen» (pag. 153 Z. 45) bzw. gefragt haben soll, ob sie gehen wolle oder er gehen solle (pag. 153 Z. 104 f.), ist nicht glaubhaft. Soweit er sodann Streitigkeiten mit der Straf- und Zivilklägerin zugab, führte er sie – wie auch ihre gegen ihn erhobenen Vorwürfe – auf die grossen Probleme ihrer Familie, welche ihr zu viel Druck mache, zurück (pag. 1078 Z. 18 f.) und erzählte etwa von häuslicher Gewalt im Haus ihrer Eltern (pag. 153 Z. 106 ff. und pag. 1078 Z. 22 ff.).