Die Erklärung des Beschuldigten, wonach solches Verhalten nach einer Trennung bei Personen aus dem Nahen Osten üblich sei, überzeugt nicht. Die Kammer erkennt in den konstanten, emotionalen und überzeugenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin losgelöst von den konkreten Sachverhalten zahlreiche Realkennzeichen. 11.3.2. Beschuldigter Vom Beschuldigten liegen angesichts dessen, dass er sämtliche Vorwürfe bestreitet, zu den Kerngeschehen keine Aussagen vor. Im Weiteren hielt er in fast als penetrant zu bezeichnender Art und Weise und entgegen der Akten fest, die Ehe sei