Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmen mit dem von der Kammer persönlich gewonnenen Eindruck überein. Schliesslich ist nicht einzusehen, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten und verlassen sollen bzw. welches Interesse sie an einer solchen Anzeige, wohlbemerkt mehrere Jahre nach den Taten, gehabt haben soll. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach solches Verhalten nach einer Trennung bei Personen aus dem Nahen Osten üblich sei, überzeugt nicht.