bzw. es sei nicht alles schlecht gewesen mit ihm (pag. 104 Z. 88), oder aber er könne auch sehr gut sein (pag. 1072 Z. 7). Der persönliche Eindruck, den die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussagen stimmig. Besonders glaubhaft erachtet die Kammer auch ihre oberinstanzlich geäusserte Abneigung gegenüber einer Therapie (pag. 1074 Z. 27 ff.): So führte sie aus, keine Therapie machen zu wollen, weil sie dann alles wieder schildern und erklären müsse. Sie wolle ihre Gefühle aber vergessen, sich selber heilen.