Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind durchwegs von Realkennzeichen gekennzeichnet. So wurde sie in ihren Erzählungen (auch ganz generell über die Beziehung mit dem Beschuldigten) oftmals emotional (etwa Z. 359 Einvernahmeprotokoll im eingestellten Verfahren; pag. 107 Z. 254 ff.; pag. 114 Z. 78 und Z. 206; pag. 128 Z. 157; pag. 129 Z. 180; pag. 131 Z. 244). Sie sprach ferner nicht nur schlecht über den Beschuldigten, sondern gab auch an, es habe Zeiten gegeben, in denen er für sie «den roten Teppich ausgerollt» habe (pag. 745 Z. 26) bzw. es sei nicht alles schlecht gewesen mit ihm (pag.