135 Z. 410 ff.). Im Lichte dieser glaubhaften Aussagen stellt die Anzeige bloss zweier Vergewaltigungen auch kein Lügensignal dar, dürften doch die beiden Vorfälle, in denen der Beschuldigte sich ihrem Willen und ihren Abwehrhandlungen widersetzte (siehe nachfolgend bei der konkreten Würdigung), die eindrücklichsten und einprägsamsten gewesen sein. Wenn es der Straf- und Zivilklägerin darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind durchwegs von Realkennzeichen gekennzeichnet.