Ferner will nicht einleuchten, warum die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht richtig gewürdigt werden können sollen, weil sie «nur» zwei Vergewaltigungen schilderte, es aber mehrere gegeben habe. Dass sie andere Vorfälle bis zuletzt nicht zur Anzeige brachte, erklärte sie im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte in anderen Fällen ihren Unwillen wohl gar nicht bemerkt habe, weil sie sich seinem Willen hingegeben habe (pag. 135 Z. 390 f. «ich war dagegen, mit ihm zu schlafen, aber ich musste mich zwingen. Ich hatte keine andere Wahl. Innerlich wollte ich nicht. Aber ich konnte mich niemandem anvertrauen.», oder aber Z. 395 ff.