Das anfängliche Verschweigen der Vergewaltigungsvorwürfe lässt sich vor dem Hintergrund der eindrücklichen und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar erklären und stellt für die Kammer keinen Grund dar, um an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Die von ihr geschilderte Angst und Scham, derentwegen Opfer sexueller Gewalt (gerade im Rahmen einer Beziehung) oftmals Mühe haben, Anzeige zu erstatten, ist notorisch. Ferner will nicht einleuchten, warum die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht richtig gewürdigt werden können sollen, weil sie «nur» zwei Vergewaltigungen schilderte, es aber mehrere gegeben habe.