Die von ihr verspürte Scham nannte sie sodann fortlaufend; Bereits bei der Staatsanwaltschaft gab die Straf- und Zivilklägerin an, es sei etwas Privates und nicht etwas, das man so einfach sagen könne, sie habe sich geschämt (pag. 116 Z. 152 ff.; pag. 120 Z. 277 ff.). Deshalb sei sie auch nicht zum Arzt, zum Psychologen oder zur Polizei gegangen (pag. 120 Z. 281 ff.). Ihre erstinstanzlichen Aussagen stimmen damit überein: Nicht einmal ihrer Familie habe sie es erzählen können, bis heute nicht (pag. 741 Z. 15 ff.; pag. 743 Z. 45 f.). Sie sei gesellschaftlich anders aufgewachsen, weshalb sie auch immer wieder zu ihm zurückgegangen sei (pag. 749 Z. 12 f.).