ihre geltend gemachte Angst vor dem Beschuldigten erscheint gestützt auf ihre Aussagen folgerichtig. Dass die Straf- und Zivilklägerin authentisch wirkte, ergibt sich aus dem Anzeigerapport und dem Einvernahmeprotokoll (sie sei weinerlich angetroffen worden und sei in einer traurigen, verängstigten und aufgewühlten Verfassung gewesen). Ihre Aussagen waren konstant und glaubhaft, selbst wenn die angeblichen Vergewaltigungen bis dahin nicht zur Sprache kamen.