Sie ist aber insofern dienlich, als die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weitgehend mit ihren späteren sowie mit denjenigen des Beschuldigten und weiteren Beweismitteln übereinstimmen, die Einvernahme mithin für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Das soeben Ausgeführte gilt gleichermassen für die Einvernahme in Sachen Drohungen vom 7. November 2016, in deren Rahmen sie die Frage der Polizei verneinte, ob es noch zu Ereignissen gekommen sei, von denen die Polizei bisher keine Kenntnisse habe (pag. 106 Z. 204 ff.). Sie erklärte (übereinstimmend mit ih-