Die Abklärungen der Polizei bei der Gemeinde H.________(Ortschaft) im hiesigen Verfahren bestätigten sodann die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte am Schalter der Gemeindeverwaltung bereits negativ und aggressiv aufgefallen sei (pag. 15). Aus der Einvernahme vom 10. Juli 2015 kann nach dem Gesagten nichts Wesentliches in Bezug auf die Vergewaltigungen abgeleitet werden. Sie ist aber insofern dienlich, als die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weitgehend mit ihren späteren sowie mit denjenigen des Beschuldigten und weiteren Beweismitteln übereinstimmen, die Einvernahme mithin für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.