es sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte sehr impulsiv und aufbrausend sei. Schliesslich steht auch im Abklärungsbericht KESB, dass der Beschuldigte wisse, dass er rasch impulsiv werde, er aber kein Problem darin sehe; alle syrischen Männer seien aufbrausend (vgl. Abklärungsbericht KESB vom 25. Juni 2015 S. 3). Die Abklärungen der Polizei bei der Gemeinde H.________(Ortschaft) im hiesigen Verfahren bestätigten sodann die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte am Schalter der Gemeindeverwaltung bereits negativ und aggressiv aufgefallen sei (pag.