Z. 160 ff. und pag. 1070 Z. 16 ff.) sowie, dass sie das Telefon immer dabeihaben musste, für den Fall, dass er sie anrufen würde, auch beim Duschen, was der Beschuldigte zumindest nicht in Abrede stellte (Z. 167 f., wobei er auf den Vorhalt, er habe die Straf- und Zivilklägerin beschimpft, wenn sie das Telefon nicht sofort abgenommen habe, ausführte, das seien normale familiäre Probleme und es sei verständlich, dass er deswegen wütend werde, Z. 148 ff. und 156 ff.). Schliesslich gab die Straf- und Zivilklägerin bereits damals an, dass sie die Polizei nicht informiert habe, weil sie die Familie nicht habe kaputtmachen wollen. In ihrer Kultur sei dies anders (Z. 210 f.).