21 Die Einvernahme vom 10. Juli 2015 belegt im Übrigen, dass die Straf- und Zivilklägerin sehr wohl stringente Aussagen macht: Die Zerstörung der Laufhilfe von X.________ sowie der Balkonstühle mit einem Besenstiel (Z. 121 f.) hat der Beschuldigte bestätigt (Z. 102 seiner Einvernahme vom 10. Juli 2015 sowie pag. 163 Z 183 f.), ebenso den bereits damals von ihr geschilderten (Z. 179 ff.) Suizidversuch (Z. 163, wobei er angab, es sei nicht sein Problem, wenn sich jemand deswegen das Leben nehmen wolle, sowie pag. 143 Z. 48 ff.).