Ein normales Leben wie jeder andere führte die Straf- und Zivilklägerin offenbar gerade nicht, ansonsten sie damals keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hätte. Die Aussage ist sodann nicht isoliert, sondern im konkreten Kontext zu betrachten: So erklärte die Straf- und Zivilklägerin die Aussage sogleich anhand von drei Beispielen, nämlich, dass sie zusammen in einem Bett schlafen, zusammen essen würden und ein gemeinsames Kind hätten (Z. 40 f. der fraglichen Einvernahme). Gleichzeitig fügte sie an, der Beschuldigte werde extrem böse, wenn er die Nerven verliere.