sowie mit der Scham, welche mit dem Erzählen von so etwas Persönlichem und Peinlichem verbunden sei (pag. 749. 41 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es sei nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin aus Angst nichts von den Ereignissen erzählt habe. Entgegen der Vorinstanz kann indes aus ihrer damaligen Aussage, sie führe ein «Eheleben wie jeder andere», nicht geschlossen werden, die Vergewaltigungen hätten nicht stattgefunden. Ein normales Leben wie jeder andere führte die Straf- und Zivilklägerin offenbar gerade nicht, ansonsten sie damals keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hätte.