Diese Umstände bedürfen einer eingehenden Würdigung: Es kann vorweggenommen werden, dass die Vorinstanz der Einvernahme vom 10. Juli 2015 nach Ansicht der Kammer zu viel Gewicht zumisst (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 844). Vor der ersten Instanz erklärte die Strafund Zivilklägerin ihre damaligen Aussagen mit ihrer Angst vor dem Beschuldigten, zumal dieser den gemeinsamen Sohn bei sich gehabt habe (pag. 750 Z. 4 ff.) sowie mit der Scham, welche mit dem Erzählen von so etwas Persönlichem und Peinlichem verbunden sei (pag.