Dies war, nachdem die Straf- und Zivilklägerin bereits am 10. Juli 2015 im von ihr angestossenen Verfahren wegen häuslicher Gewalt (vgl. edierte Akten BJS 15 17377) sowie am 7. November 2016 wegen Drohung im hiesigen Verfahren als Opfer einvernommen worden war (pag. 102 ff.). Ebenso ist aktenkundig, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Juli 2015 noch angegeben hatte, dass sie ein normales Eheleben führe und dass der Beschuldigte sie nie zu irgendetwas gezwungen habe (Z. 255 der Einvernahme vom 10. Juli 2015). Diese Umstände bedürfen einer eingehenden Würdigung: