__ verfassten Strafanzeige (pag. 24 ff.) sowie mündlich am 7. November 2017 im Rahmen der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwaltschaft (pag. 112 ff.) zur Sprache kamen. Dies war, nachdem die Straf- und Zivilklägerin bereits am 10. Juli 2015 im von ihr angestossenen Verfahren wegen häuslicher Gewalt (vgl. edierte Akten BJS 15 17377) sowie am 7. November 2016 wegen Drohung im hiesigen Verfahren als Opfer einvernommen worden war (pag.