Die Straf- und Zivilklägerin wurde im Laufe des hiesigen Verfahrens fünf Mal einvernommen, darüber hinaus liegt ein Einvernahmeprotokoll aus dem später eingestellten Verfahren (BJS 15 17377) vor. Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigungen fanden vier Befragungen statt. Daneben ist auf die Strafanzeige vom 10. Juli 2017 (pag. 24 ff.) zu verweisen. Aktenkundig und von der Straf- und Zivilklägerin nicht in Abrede gestellt ist der Umstand, dass die Vergewaltigungsvorwürfe aus den Jahren 2012 und 2013 erstmals schriftlich am 10. Juli 2017 in der von Rechtsanwalt E.________ verfassten Strafanzeige (pag.