Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, diese seien unglaubhaft und würden letztlich weder für noch gegen die angeklagten Vorwürfe sprechen. Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer diese (vergleichsweise knappen) Ausführungen der Vorinstanz – wie bereits diejenigen zur Aussagetüchtigkeit – nicht nachvollziehen kann. 11.3. Allgemeine Aussagewürdigung