dererseits aus dem Umstand, dass die beiden geschilderten Vergewaltigungen «relativ ähnlich» abgelaufen seien und sie im Jahr 2015 noch von einem «normalen Eheleben» mit dem Beschuldigten gesprochen habe, was nur schwer vereinbar sei mit der Behauptung, teilweise mehrmals täglich vergewaltigt worden zu sein. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, diese seien unglaubhaft und würden letztlich weder für noch gegen die angeklagten Vorwürfe sprechen.