Sie hielt in ganz allgemeiner Weise fest, dass «vor dem Hintergrund ihrer übrigen Aussagen und dem Stand der Ehe von 2015 wie sie ihn dazumal beschrieb, ihre wenig detaillierten sowie ohne raumzeitliche Verknüpfungen isoliert geschilderten Angaben zu den zwei Vergewaltigungen keine Aussagequalität auf[wiesen], so dass diese nur aufgrund eines realen Erlebnisses hätte so geschildert werden können». Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz, da die Straf- und Zivilklägerin einerseits keine Angaben über ihre «Erstaussagen» (was genau sie wann wem anvertraut hatte) machen konnte, an-