Grundsätzliche Bedenken im Zusammenhang mit ihrer Glaubwürdigkeit bestehen von vornherein keine. Abschliessend ist mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung festzuhalten, dass es widersprüchlich anmutet, einerseits die These der Aussageuntüchtigkeit zu vertreten, im Gegenzug aber die Straf- und Zivilklägerin auf ihrem angeblich vor der Versöhnungskommission kundgegebenen Widerruf der Vorwürfe behaften zu wollen. Das eine würde nach Ansicht der Kammer das andere ausschliessen.