Bereits an dieser Stelle kann ganz grundsätzlich festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmengeschehen detailreich waren und – soweit überprüfbar – mit den Fakten und Aussagen des Beschuldigten übereinstimmten (etwa betreffend Hochzeit, Zusammenzug, Schwangerschaft und Abtreibung, Verhütung mit hormonellem Pflaster, Vaterschaftsanerkennung und Besuchsrecht, Zivilverfahren, Lebens- und Arbeitsverhältnisse). Grundsätzliche Bedenken im Zusammenhang mit ihrer Glaubwürdigkeit bestehen von vornherein keine.