18 Ebenso ihre angeblichen «Gedächtnisinseln», welche unter Glaubhaftigkeits- und nicht unter Aussagetüchtigkeitsaspekten zu würdigen sind. Im Lichte des Dargelegten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin zweifelt und keine eigentliche Aussagewürdigung mehr vornimmt. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind nachfolgend wie üblich durch das Gericht frei zu würdigen.